Whistleblow FAQ

Der Hinweis ist eine Meldung über Informationen.

Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße. Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen oder externe Meldestellen.

Ja. Sie können sich entscheiden, ob Sie die interne Meldestelle direkt kontaktieren (mündlich, telefonisch, per Mail) oder anonym. In der anonymen Meldung können Sie auch angeben, ob und ggf. wie man sie erreichen kann. Siehe Button „Persönlicher Kontakt erwünscht“.

Nach Abgabe eines anonymen Hinweises erzeugen Sie ein PDF-Dokument, welches nur Sie mit Ihrem verwendeten Passwort öffnen können. In Ihrem PDF-Dokument finden Sie einen individuellen Link, über welchen Sie den Status der Bearbeitung Ihrer Meldung einsehen können. Über diesen Link können Sie anonym mit der der internen Meldestelle kommunizieren.

Nach Abgabe eines anonymen Hinweises erzeugen Sie ein PDF-Dokument, welches nur Sie mit Ihrem verwendeten Passwort öffnen können. In Ihrem PDF-Dokument finden Sie einen individuellen Link, über welchen Sie den Status der Bearbeitung Ihrer Meldung einsehen können. Über diesen Link können Sie anonym mit der der internen Meldestelle kommunizieren.
  1. Die interne Meldestelle ist eine Stelle, die eingerichtet wurde, um eingehende Hinweise entgegenzunehmen, diese zu bearbeiten und ggf. sich daraus ergebende Folgemaßahmen zu ergreifen. Personen, die mit dieser Aufgabe betraut sind, müssen entsprechende Vertraulichkeitsvorgaben erfüllen.
  2. Die Aufgaben der „internen Meldestelle“ können von Mitarbeitern des Unternehmens, die entsprechende Vertraulichkeitsvorgaben erfüllen, übernommen werden. Darüber hinaus können die Aufgaben der „internen Meldestelle“ auch von Dienstleistern / Mitarbeiter von Dienstleistern, die entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen erfüllen, ebenfalls übernommen werden. Mit den jeweiligen Personen und Dienstleistern bestehen entsprechende Vereinbarungen und Verträge.
  3. Die interne Meldestelle ist in unserem Betrieb besetzt aus folgenden Personen:
    Bitte hierzu auf der ersten Seite im Portal auf den Button „Persönlicher Kontakt erwünscht“ klicken.
    Dort sehen Sie die Namen und die E-Maildressen der jeweiligen Personen.

Die interne Meldestelle. Die Angabe der Personen sehen Sie hier:
Bitte hierzu auf der ersten Seite im Portal auf den Button „Persönlicher Kontakt erwünscht“ klicken.
Dort sehen Sie die Namen und die E-Maildressen der jeweiligen Personen.

Der Vertraulichkeitsschutz wird in § 8 HinSchG gewährleistet. § 8 HinSchG lautet:

  • Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
    1. der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
    2. der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und
    3. der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
  • Die Identität, der in Satz 1 genannten Personen darf, ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
  • Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.

Nein. Auch gegenüber der Geschäftsleistung besteht der Vertraulichkeitsschutz des Gesetzes aus § 8 HinSchG. § 8 HinSchG lautet:

  • Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
    1. der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
    2. der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und
    3. der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
  • Die Identität, der in Satz 1 genannten Personen darf, ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
  • Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.

Die internen Meldestellen können sein:

  1. Miterbeiter des Unternehmens können die Aufgabe der internen Meldestelle wahrnehmen. Bei der Zuweisung der Rolle „Meldestelle“ und bei der Bearbeitung der Meldungen ist im System das 4-Augen-Prinzip integriert. Eine Person kann sich selbst im System die Rolle „Meldestelle“ nicht allein zuweisen. Die Zuweisung des Rechts Meldestelle kann nur durch eine zweite Person erfolgen und eine Dritte Person (4-Augen-Prinzip) muss die Freigabe erteilen. Erst dann erhält eine Peron im System das Recht Meldungen einzusehen und zu bearbeiten. Veränderungen am Status (fehlerhaft, abgeschlossen) der Meldung müssen ebenfalls mindestens von 2 Personen bestätigt werden. Ein Mitarbeiter der Meldestelle kann von der Bearbeitung ausgeschlossen werden. Sollte ein Mitarbeiter der Meldestelle versuchen alle anderen Personen von einer Meldung auszuschließen, dann versendet das System eine Information an die betreffenden Personen und diese können den Sachverhalt aufklären.
  2. Externe fachkundige Dienstleister und deren Mitarbeiter, können die Rolle der internen Meldestelle in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Unternehmens übernehmen. Hier gilt die gleiche Systematik wie unter a. beschrieben.
  3. Externe fachkundige Rechtsanwälte, können die Rolle der internen Meldestelle in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Unternehmens übernehmen. Hier gilt die gleiche Systematik wie unter a. beschrieben.

Die interne Meldestelle in unserem Unternehmen:

Bitte hierzu auf der ersten Seite im Portal auf den Button „Persönlicher Kontakt erwünscht“ klicken.
Dort sehen Sie die Namen und die E-Maildressen der jeweiligen Personen.

Nein. Auch gegenüber Administratoren haben die internen Meldestellen grundsätzlich eine Schweigepflicht. Die Administratoren können lediglich den Status (fehlerhaft, abgeschlossen) einer Meldung bestätigen. Dabei sehen Sie nur den letzten Eintrag der Meldestelle ohne Informationen zu den betreffenden Personen.

Die Personalabteilung ist nicht automatisch die interne Meldestelle.
Bitte hierzu auf der ersten Seite im Portal auf den Button „Persönlicher Kontakt erwünscht“ klicken.
Dort sehen Sie die Namen und die E-Maildressen der jeweiligen Personen.

Administratoren haben folgende Rechte im System:

  • Anlage von Beschäftigten und Administration von Rechten
  • Anlage von Dienstleistern und Administration von Rechten
  • Zuweisung von Schulungen an Beschäftigte
  • Zuweisung der Rolle Meldestelle (4-Augen-Prinzip)
  • Bestätigung der Rolle Meldestelle (4-Augen-Prinzip)
  • Bestätigung des Status fehlerhaft oder abgeschlossen (4-Augen-Prinzip)
  • Im deutschen Umsetzungsgesetz wird Hinweisgebern unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HinSchG (Meldungen im Anwendungsbereich des HinSchG oder Gutgläubigkeit, dass es sich um eine Meldung handelt, die dem HinSchG unterfällt) zum Schutz vor Repressalien Vertraulichkeit gewährt. Entsprechendes gilt für die von einer Meldung betroffenen Personen sowie andere darin erwähnte Personen.
  • Die Identität dieser Personen darf nach § 8 Abs. 1 S. 2 HinSchG grundsätzlich ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
  • Interne Meldekanäle sind daher nach § 16 Abs. 2 HinSchG so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben.

Einzelne Beschäftigte erfahren danach grundsätzlich nicht, wer welche Meldung abgegeben hat.

Bitte hierzu auf der ersten Seite im Portal auf den Button „Persönlicher Kontakt erwünscht“ klicken.
Dort sehen Sie die Namen und die E-Maildressen der jeweiligen Personen.

Die interne Meldestelle kann als Folgemaßnahme nach einem Hinweis insbesondere:

  1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
  2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
  3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
  4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
    a) eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
    b) eine zuständige Behörde.

Nach Eingang im System wird Ihre Meldung von der internen Meldestelle bearbeitet. Bei Abgabe Ihrer Meldung erzeugen Sie ein verschlüsseltes PDF-Dokument, welches nur Sie mit Eingabe Ihres verwendeten Passworts einsehen können. Dieses Dokument ist der Nachweis des Eingangs Ihrer Meldung bei der Meldestelle und dient als Empfangsbestätigung. In Ihrem PDF-Dokument finden Sie auch einen Link, welcher nur Ihnen bekannt ist. Mit Eingabe dieses Links in einem Browser können Sie den aktuellen Stand der Bearbeitung Ihrer Meldung regelmäßig einsehen. Spätestens 7 Tage nach Eingang Ihrer Meldung sehen Sie den ersten Eintrag der Meldestelle und ggf. Rückfragen, die Sie über Ihren Link anonym beantworten könne. Nach 3 Monaten wird die Meldung abgeschlossen und Sie können lesen, was mit Ihrer Meldung geschehen ist.

Im deutschen Umsetzungsgesetz wird Hinweisgebern unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HinSchG (Meldungen im Anwendungsbereich des HinSchG oder Gutgläubigkeit, dass es sich um eine Meldung handelt, die dem HinSchG unterfällt) zum Schutz vor Repressalien Vertraulichkeit gewährt. Entsprechendes gilt für die von einer Meldung betroffenen Personen sowie andere darin erwähnte Personen.

Die Identität dieser Personen darf nach § 8 Abs. 1 S. 2 HinSchG grundsätzlich ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.

Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden

  1. bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung,
  2. von internen Meldestellen, sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder in der jeweiligen Organisationseinheit erforderlich ist,
  3. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde,
  4. aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
  5. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
  6. von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorgängen an die in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Stellen oder
  7. von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und § 50d des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an die jeweils zuständige Wettbewerbsbehörde.

Nein. Sie müssen aber klar machen, ob es sich um Tatsachen oder Vermutungen handelt, die sie äußern.

Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Ja, Sie erreichen die interne Meldestelle unter:

Bitte hierzu auf der ersten Seite im Portal auf den Button „Persönlicher Kontakt erwünscht“ klicken. Dort sehen Sie die Namen und die E-Maildressen der jeweiligen Personen.
Sie können auch einen Termin vereinbaren.

  • Im deutschen Umsetzungsgesetz wird Hinweisgebern unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HinSchG (Meldungen im Anwendungsbereich des HinSchG oder Gutgläubigkeit, dass es sich um eine Meldung handelt, die dem HinSchG unterfällt) zum Schutz vor Repressalien Vertraulichkeit gewährt. Entsprechendes gilt für die von einer Meldung betroffenen Personen sowie andere darin erwähnte Personen.
  • Die Identität dieser Personen darf nach § 8 Abs. 1 S. 2 HinSchG grundsätzlich ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
  • Interne Meldekanäle sind daher nach § 16 Abs. 2 HinSchG so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben.
Ja,
  1. In § 9 HinSchG sind verschiedene Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot normiert, etwa für die Weiterleitung von Hinweisen an die Strafverfolgungsbehörden, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HinSchG.

    § 9 HinSchG lautet:

    § 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot

    1. Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt.
    2. Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die zuständige Stelle weitergegeben werden
      1. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
      2. aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
      3. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
      4. von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorgängen an die in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Stellen oder
      5. von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und § 50d des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an die jeweils zuständige Wettbewerbsbehörde. Die Meldestelle hat die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe zu informieren. Hiervon ist abzusehen, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Meldestelle mitgeteilt hat, dass durch die Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden. Der hinweisgebenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe schriftlich oder elektronisch darzulegen.
    3. Über die Fälle des Absatzes 2 hinaus dürfen Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden, wenn
      1. die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und
      2. die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat. Die Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 muss für jede einzelne Weitergabe von Informationen über die Identität gesondert und in Textform vorliegen. Die Regelung des § 26 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
    4. Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden
      1. bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung,
      2. von internen Meldestellen, sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder in der jeweiligen Organisationseinheit erforderlich ist,
      3. sofern dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist,
      4. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde,
      5. aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
      6. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
      7. von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorgängen an die in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Stellen oder
      8. von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und § 50d des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an die jeweils zuständige Wettbewerbsbehörde.
  2. Verstöße gegen das Vertraulichkeitsgebot aus § 8 HinSchG werden durch § 40 Abs. 3, 4 OWiG mit Bußgeldern bis zu 50.000, - € geahndet.

Ja, solche Fälle sind in § 5 HinSchG geregelt. § 5 HinSchG lautet:

Dieser lautet:

  1. Eine Meldung oder Offenlegung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie folgende Informationen beinhaltet:
    1. Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates, insbesondere militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung oder Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung, betreffen,
    2. Informationen von Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder oder von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder im Sinne entsprechender Rechtsvorschriften der Länder wahrnehmen, oder
    3. Informationen, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, betreffen.
  2. Eine Meldung oder Offenlegung fällt auch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihr entgegenstehen:
    1. eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, es sei denn, es handelt sich um die Meldung eines Verstoßes nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 an eine interne Meldestelle (§ 12), mit den Aufgaben der internen Meldestelle wurde kein Dritter nach § 14 Absatz 1 betraut und die betreffende Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht bezieht sich auf eine Verschlusssache des Bundes nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder auf eine entsprechende Verschlusssache nach den Rechtsvorschriften der Länder,
    2. das richterliche Beratungsgeheimnis,
    3. die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Rechtsanwälte, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare,
    4. die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, mit Ausnahme von Tierärzten, soweit es um Verstöße gegen von § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe k erfasste Rechtsvorschriften zum Schutz von gewerblich gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztieren geht, oder
    5. die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Personen, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit der in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Berufsgeheimnisträger mitwirken.

Ja. Auch nach meinem Ausscheiden besteht der Vertraulichkeitsschutz des Gesetzes aus § 8 HinSchG. § 8 HinSchG lautet:

  • Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
    1. der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
    2. der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und
    3. der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
  • Die Identität, der in Satz 1 genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
  • Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.