Der Hinweis ist eine Meldung über Informationen.
Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße. Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen oder externe Meldestellen.
Ja. Sie können sich entscheiden, ob Sie die interne Meldestelle direkt kontaktieren (mündlich, telefonisch, per Mail) oder anonym. In der anonymen Meldung können Sie auch angeben, ob und ggf. wie man sie erreichen kann. Siehe Button „Persönlicher Kontakt erwünscht“.
Nach Abgabe eines anonymen Hinweises erzeugen Sie ein PDF-Dokument, welches nur Sie mit Ihrem verwendeten Passwort öffnen können. In Ihrem PDF-Dokument finden Sie einen individuellen Link, über welchen Sie den Status der Bearbeitung Ihrer Meldung einsehen können. Über diesen Link können Sie anonym mit der der internen Meldestelle kommunizieren.
Die interne Meldestelle. Die Angabe der Personen sehen Sie hier:
Bitte hierzu auf der ersten Seite im Portal auf den Button „Persönlicher Kontakt erwünscht“ klicken.
Dort sehen Sie die Namen und die E-Maildressen der jeweiligen Personen.
Der Vertraulichkeitsschutz wird in § 8 HinSchG gewährleistet. § 8 HinSchG lautet:
Nein. Auch gegenüber der Geschäftsleistung besteht der Vertraulichkeitsschutz des Gesetzes aus § 8 HinSchG. § 8 HinSchG lautet:
Die internen Meldestellen können sein:
Die interne Meldestelle in unserem Unternehmen:
Bitte hierzu auf der ersten Seite im Portal auf den Button „Persönlicher Kontakt erwünscht“ klicken.
Dort sehen Sie die Namen und die E-Maildressen der jeweiligen Personen.
Nein. Auch gegenüber Administratoren haben die internen Meldestellen grundsätzlich eine Schweigepflicht. Die Administratoren können lediglich den Status (fehlerhaft, abgeschlossen) einer Meldung bestätigen. Dabei sehen Sie nur den letzten Eintrag der Meldestelle ohne Informationen zu den betreffenden Personen.
Die Personalabteilung ist nicht automatisch die interne Meldestelle.
Bitte hierzu auf der ersten Seite im Portal auf den Button „Persönlicher Kontakt erwünscht“ klicken.
Dort sehen Sie die Namen und die E-Maildressen der jeweiligen Personen.
Administratoren haben folgende Rechte im System:
Einzelne Beschäftigte erfahren danach grundsätzlich nicht, wer welche Meldung abgegeben hat.
Bitte hierzu auf der ersten Seite im Portal auf den Button „Persönlicher Kontakt erwünscht“ klicken.
Dort sehen Sie die Namen und die E-Maildressen der jeweiligen Personen.
Die interne Meldestelle kann als Folgemaßnahme nach einem Hinweis insbesondere:
Nach Eingang im System wird Ihre Meldung von der internen Meldestelle bearbeitet. Bei Abgabe Ihrer Meldung erzeugen Sie ein verschlüsseltes PDF-Dokument, welches nur Sie mit Eingabe Ihres verwendeten Passworts einsehen können. Dieses Dokument ist der Nachweis des Eingangs Ihrer Meldung bei der Meldestelle und dient als Empfangsbestätigung. In Ihrem PDF-Dokument finden Sie auch einen Link, welcher nur Ihnen bekannt ist. Mit Eingabe dieses Links in einem Browser können Sie den aktuellen Stand der Bearbeitung Ihrer Meldung regelmäßig einsehen. Spätestens 7 Tage nach Eingang Ihrer Meldung sehen Sie den ersten Eintrag der Meldestelle und ggf. Rückfragen, die Sie über Ihren Link anonym beantworten könne. Nach 3 Monaten wird die Meldung abgeschlossen und Sie können lesen, was mit Ihrer Meldung geschehen ist.
Im deutschen Umsetzungsgesetz wird Hinweisgebern unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HinSchG (Meldungen im Anwendungsbereich des HinSchG oder Gutgläubigkeit, dass es sich um eine Meldung handelt, die dem HinSchG unterfällt) zum Schutz vor Repressalien Vertraulichkeit gewährt. Entsprechendes gilt für die von einer Meldung betroffenen Personen sowie andere darin erwähnte Personen.
Die Identität dieser Personen darf nach § 8 Abs. 1 S. 2 HinSchG grundsätzlich ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden
Nein. Sie müssen aber klar machen, ob es sich um Tatsachen oder Vermutungen handelt, die sie äußern.
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
Bitte hierzu auf der ersten Seite im Portal auf den Button „Persönlicher Kontakt erwünscht“ klicken. Dort sehen Sie die Namen und die E-Maildressen der jeweiligen Personen.
Sie können auch einen Termin vereinbaren.
In § 9 HinSchG sind verschiedene Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot normiert, etwa für die Weiterleitung von Hinweisen an die Strafverfolgungsbehörden, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HinSchG.
§ 9 HinSchG lautet:
§ 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
Ja, solche Fälle sind in § 5 HinSchG geregelt. § 5 HinSchG lautet:
Dieser lautet:
Ja. Auch nach meinem Ausscheiden besteht der Vertraulichkeitsschutz des Gesetzes aus § 8 HinSchG. § 8 HinSchG lautet: